Statuten

STATUTEN DER ELTERNVEREINIGUNG SCHAAN

Art. 01:  Name und Sitz

Unter dem Namen "Elternvereinigung Schaan" besteht im Sinne von Artikel 246 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes ein Verein mit Sitz in Schaan.

Art. 02: Zweck

Die Elternvereinigung bezweckt und unterstützt alle Massnahmen, welche der Förderung der Erziehungsgemeinschaft Elternhaus - Schule und Kindergärten dienlich sind.

Besonderer Wert wird auf eine konstruktive und partnerschaftliche Zusammenarbeit gelegt.
 
Art. 03: Mittel

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Spenden und Mitgliederbeiträgen
  •  anderen Einkünften

Art. 04: Mitgliedschaft

Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindergartenkindern, Primar- und Realschülern in Schaan können Mitglieder des Vereins sein.
 
Die Mitgliedschaft ensteht durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und erlischt jeweils automatisch Ende jedes Schuljahres. Sie kann auf schriftlichen Wunsch des Mitgliedes jeweils um ein weiteres Schuljahr verlängert werden.

 Art. 05: Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder spätestens per Ende Schuljahr. 

Art. 06: Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand 

Art. 07: Die Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Art. 08: Sitzungen

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle 2 Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ausserordentliche Sitzungen können durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen werden.
 
Die Einladung für ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen erfolgt mit Traktandum zehn Tage im Voraus.

Zusätzlich werden laufende Versammlungen und Informationsabende nach Bedarf einberufen.

 Art. 09: Befugnisse

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Entgegenahme des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und allfällige Abberufung des Vorstandes
  • Statutenänderungen
  • Allfällige Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Aufträge an den Vorstand

Art. 10: Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen mit dem einfachen Mehr, Statutenänderungen mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande, wobei für die Beschlussfähigkeit mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend sein muss.

Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind öffentlich.

Ueber Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder haben die Wahlen oder Abstimmungen schriftlich zu erfolgen.

 Art. 11: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
 
Es besteht die Möglichkeit einer Wiederwahl. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann innerhalb einer Amtsperiode frei geregelt werden.
 
Art. 12: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat im besonderen folgende Aufgaben:

  • Organisation der Mitgliederversammlung und Elternzusammenkünfte
  • Beratung von Wünschen und Anregungen aus dem Elternkreis und Weiterleitung an die Schul- und Kindergartenleitung sowie an den Gemeindeschulrat
  • Generelle Förderung des Kontaktes zwischen Schulen, Kindergärten und Eltern.
  • Stellungnahme zu organisatiorischen Massnahmen sowie zu den Schul- und Hausordnungen der Primar- und Realschule sowie der Kindergärten.
  • Vermittlung von Informationen in Belangen der Schule und Kindergärten (Referate von Schulbehörden oder Aussenstehenden, Filme etc.)

Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung der Beschlüsse.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und bestimmt, welche Personen für den Verein zeichnen und legt die Art der Zeichnungsberechtigung fest.

 Art. 13: Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

Beschlussfassungen auf dem Zirkularwege sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt.

Der Vorstand tritt auf Einladung zusammen, so oft es die Geschäfte des Vereins erfordern. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes können die Einberufung einer Sitzung verlangen.

 
 
Schlussbestimmungen
 

Art. 14

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen

 Art. 15:

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder oder durch Publikation in den liechtensteinischen Landeszeitungen.

 Art. 17:

Bei Auflösung des Vereins soll das verbleibende Vereinsvermögen durch die Gemeinde Schaan treuhänderisch verwaltet werden, bis es zur Gründung einer Nachfolgeorganisation mit gleichem Ziel und Zweck kommt.
 
 
 
 

Statuten vom 16. Januar 1986

in der Neufassung vom 21. März 2002
in der Neufassung vom 30. April 2010

 

                                                                     ELTERNVEREINIGUNG SCHAAN

 

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